In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1, Absätze 125 bis 129 des Gesetzes Nr. 124 vom 4. August 2017 in seiner geänderten Fassung bezüglich der Verpflichtung, Nachweise über alle Geldbeträge vorzulegen, die im Laufe des Steuerjahres in Form von Zuschüssen, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträgen oder Beihilfen in Form von Geld- oder Sachleistungen von den öffentlichen Verwaltungen erhalten wurden, hat das Unternehmen LUPAK METAL SRL USt.-Nr. 02447410396 Leistungen erhalten, die unter die Regelung für staatliche Beihilfen und die De-minimis-Regelung fallen und für die eine Verpflichtung zur Veröffentlichung im nationalen Register für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 234/2012 auf der folgenden Website besteht: www.rna.gov.it/RegistroNazionaleTrasparenza/faces/pages/TrasparenzaAiuto.jspx
Darüber hinaus hat das Unternehmen auch die folgenden Zuschüsse erhalten, die nicht im RNA-Portal veröffentlicht werden:
NAME DER AUSZAHLENDEN STELLE | STEUERNUMMER DER AUSZAHLENDEN STELLE | EINGEZOGENER BETRAG | DATUM DER EINZIEHUNG | URSACHE (KURZE BESCHREIBUNG) | TITEL (VERWEIS AUF RECHTSVORSCHRIFTEN, BEKANNTMACHUNG USW.) |
EINNAHMEN-AGENTUR | | 19.714,00 | 11/08/2020 | COVID-NOTFALLZUSCHUSS | ART. 25 DL 34/2020 |
EINNAHMEN-AGENTUR | | 1.760,00 | STEUER-CR.OFFSET | STEUERGUTSCHRIFT SANITÄRE ANLAGEN UND DPI-ARBEITSUMGEBUNG | ART. 125 DL 34/2020 |
EINNAHMEN-AGENTUR | | 4.829,76 | STEUER-CR.OFFSET | STEUERGUTSCHRIFT MIETVERTRÄGE NOTFALL COVID | ART. 28 DL 34/2020 |